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125 Jahre Stadtmusik Schwenningen!
Das Jubiläumsjahr

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Richtlinien der Bläserschule

 Stand: September 1998

  1. Die Bläserschule ist eine Einrichtung der Stadtmusik Schwenningen und wird durch diese sowie durch Zuschüsse der Stadt Villingen-Schwenningen unterstützt.

  2. Die Leitung der Bläserschule obliegt dem Stadtmusikdirektor.

  3. Die Bläserschule dient vor allem dem Ziel, Jugendliche auf dem Gebiet der Blas- und Schlaginstrumente auszubilden, um später eine Mitwirkung im Vororchester, im Jugendblasorchester oder im Großen Blasorchester der Stadtmusik Schwenningen zu ermöglichen.

  4. Die Mitwirkung im Vororchester, Jugendblasorchester oder im Großen Blasorchester (je nach Alter und Leistungsstand) ist für jeden Bläserschüler der Unterricht erhält, Pflicht! Die Schüler müssen an den Proben sowie an den Auftritten/Konzerten teilnehmen. Bei mehrmaligem Fehlen in den Proben oder bei Auftritten kann ein Ausschluß aus der Bläserschule erfolgen!

  5. Die Probe des Vororchesters findet wöchentlich für 45 Minuten statt. Das Jugend-blasorchester probt wöchentlich 90 Minuten. Auftritte und Konzerte hängen von den Veranstaltern ab. Zusatzproben vor wichtigen Konzerten sind möglich. Während der Schulferien finden keine Proben und in der Regel auch keine Auftritte statt.

  6. Die Mitwirkung im Vororchester, Jugendblasorchester sowie im Großen Blasorchester der Stadtmusik Schwenningen ist gebührenfrei. Ebenso muß kein Mitgliedsbeitrag entrichtet werden.

  7. Die Aufnahme ins Vororchester, Jugendblasorchester oder ins Große Blasorchester der Stadtmusik Schwenningen erfolgt nach Absprache der jeweiligen Lehrkraft mit dem Stadtmusikdirektor und durch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

  8. Die Ausbildung an der Bläserschule erfolgt durch fachlich qualifizierte Lehrkräfte, über deren Einstellung der Stadtmusikdirektor in Verbindung mit dem Vorstand der Stadtmusik Schwenningen entscheidet. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Jugendmusikschule Villingen-Schwenningen.

  9. Der Unterricht erfolgt wöchentlich mit 30 Minuten Einzelunterricht oder 45 Minuten Gruppenunterricht in einer Gruppe von zwei Schülern. Nach Absprache des jeweiligen Instrumentallehrers mit dem Leiter der Bläserschule und den gesetzlichen Vertretern kann der Unterricht auf 45 Minuten Einzelunterricht ausgedehnt werden. Dies hängt jedoch von der Bereitschaft und vom Engagement des Schülers/der Schülerin ab. Ebenso kann bei mangelndem Interesse der Unterricht wieder von 45 Minuten Einzel-unterricht auf 30 Minuten gekürzt werden! Die Wechsel erfolgen jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Die Gebühren werden im Falle eines Wechsels der jeweiligen Unterrichtszeit angepasst.

  10. Während der Schulferien findet kein Unterricht statt. Für die Unterrichtsstunde erkrankter Lehrkräfte wird nach Möglichkeit eine Vertretung gestellt. Besteht diese Möglichkeit nicht, so fällt der Unterricht aus. Schüler oder deren gesetzliche Vertreter haben keinen Anspruch darauf, daß eine solche (infolge Erkrankung der Lehrkraft) ausgefallene Unterrichtsstunde nachgeholt wird. Fällt der Unterricht (infolge Erkrankung der Lehrkraft) mehr als dreimal hintereinander aus, so erhalten die Zahlungspflichtigen eine anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren.

  11. Um den finanziellen Aufwand abzudecken, werden Unterrichtsgebühren erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung der Stadtmusik Schwenningen entscheidet. Die Unterrichtsgebühren sind jeweils im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres im voraus für das laufende Jahr zu entrichten. Beginnt ein Schüler/eine Schülerin im Laufe des Vereinsjahres mit dem Unterricht, wird die Unterrichtsgebühr ab dem Monat berechnet, in dem der/die Schüler/in eingetreten ist. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das Schuljahr richtet sich nach dem Schuljahr der allgemein-bildenden Schulen. Bei Austritt aus der Bläserschule im Laufe des Vereinsjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Unterrichtsgebühren.

  12. Die Höhe der Unterrichtsgebühren ist in der jeweils geltenden Gebührenordnung festgelegt.

  13. Das Unterrichtsmaterial (Schulen, etc.) muß nach Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft selbst gekauft werden.

  14. Das Mindestalter für die Aufnahme in die Bläserschule sollte 8 - 9 Jahre betragen. Sofern es der Stadtmusik Schwenningen möglich ist, bietet sie einen Vorkurs an. Der Eintritt hier kann ab dem 7. oder 8. Lebensjahr erfolgen. Ziel dieses Vorkurses ist es, auf der Blockflöte die musikalischen Vorkenntnisse zu erlangen sowie nach ein- bis zweijähriger Ausbildung auf der Blockflöte ein anderes Blas- oder Schlaginstrument an der Bläserschule der Stadtmusik Schwenningen zu erlernen.

  15. Die Stadtmusik Schwenningen veranstaltet mindestens einmal pro Jahr Schülervorspiele, bei denen die einzelnen Bläserschüler ihren derzeitigen Leistungsstand nachweisen sollen. Die Teilnahme der Schüler an diesen Vorspielen ist Pflicht!

  16. Das Ende der Ausbildungszeit wird durch die jeweilige Lehrkraft in Absprache mit dem Stadtmusikdirektor bestimmt. Während der Zeit im Vororchester und im Jugendblas-orchester erhalten die Schüler weiterhin zusätzlich Instrumentalunterricht! Der Eintritt ins Große Blasorchester der Stadtmusik Schwenningen ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Ausbildungszeit.

  17. Die Stadtmusik Schwenningen wünscht sich, daß die Bläserschüler an den Lehrgängen des Blasmusikverbandes Rottweil-Tuttlingen teilnehmen und somit das bronzene, silberne und goldene Leistungsabzeichen des Blasmusikverbandes erhalten. Diese Lehrgänge finden in den Schulferien statt. Die Anmeldung hierzu hängt vom Alter und vom Leistungsstand des Schülers ab und erfolgt erst nach Absprache der jeweiligen Lehrkraft mit dem Stadtmusikdirektor und nur mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Teilnahme ist freiwillig.

  18. Jährlich sollte mindestens einmal eine Elternversammlung stattfinden.

  19. Aus den Reihen der Eltern der Schüler der Bläserschule ist ein/e Elternvertreter/in vorzuschlagen, der/die als stimmberechtigtes Mitglied im Beirat die Interessen der Schülereltern vertritt. Der/die Elternvertreter/in wird von der Mitgliederversammlung der Stadtmusik Schwenningen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  20. Die Schüler der Bläserschule bestimmen einen/e Jugendsprecher/in, der/die als stimmberechtigtes Mitglied im Beirat deren Interessen vertritt. Der/die Jugend-sprecher/in wird von der Mitgliederversammlung der Stadtmusik Schwenningen auf die Dauer eines Jahres gewählt. Das Mindestalter für dieses Amt beträgt 18 Jahre.

  21. Die Abmeldung eines Schülers aus der Bläserschule muß schriftlich erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Quartals möglich (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) und muß sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin beim Leiter der Bläserschule vorliegen.

 Schwenningen, den 1. September 1998